Satzung des Vereins

Mitglied des LSB Hessen

 

A. Name, Sitz und Aufgaben

§ 1

(1) Der Verein trägt den Namen: "Turn- und Sportverein Beuern" (nachstehend TSV Beuern genannt). Er ist dem Landessportbund Hessen und damit dem Deutschen Sportbund angegliedert.

(2) Der TSV Beuern ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Gießen eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Sitz des TSV ist Beuern, Gemeinde Buseck.

§ 2

(1) Der TSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) die Ausübung und Pflege der allgemeinen Leibesübungen durch Angehörige beiderlei Geschlechts,
b) die Ausübung spezieller Sportarten, die von der Mitgliedschaft gewünscht und durch die Versammlungen beschlossen werden,
c) Förderung des Leistungsgedankens in allen betriebenen Sportarten,
d) Förderung der Breitenarbeit unter Ansprechen weiter Bevölkerungskreise,
e) enge Zusammenarbeit mit Gemeindeverwaltung und Schulbehörde.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der TSV arbeitet ehrenamtlich im freien Helferwillen gemäß dieser Satzung.

 

B. Aufbau des TSV Beuern

§ 3

(1) Der TSV wird vom Vereinsvorstand geleitet.

(2) Den Vereinsvorstand bilden:

a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Schriftführer
d) der Kassenwart
e) die Spartenleiter
f) die Beisitzer
g) der Vereinsdiener

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB nach außenhin ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, Schriftführer und Kassenwart.
Vertretungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende allein oder zwei weitere Mitglieder des übrigen geschäftsführenden Vorstandes (Abs. 3) gemeinsam.

(4) Der gesamte Vereinsvorstand ist in der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre zu wählen, eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zu einer Neuwahl fort.

(5) Jedem Mitglied des Vereinsvorstandes ist ein bestimmtes Arbeitsgebiet zuzuweisen, das nach den Richtlinien des Vorstandes zu verwalten ist.

§ 4

(1) Die Jahreshaupt- oder Generalversammlung ist die Vertretung der Mitglieder des Vereins.

(2) Sie wird gebildet aus den jugendlichen und erwachsenen Mitgliedern des Vereins.

(3) Die Jahreshauptversammlung wählt und entlastet die Mitglieder des Vereinsvorstandes. Sie wählt die Kassenprüfer, sie setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest. Sie beschließt über erforderliche Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

(4) Stimmberechtigt sind alle jugendlichen und erwachsenen Mitglieder.

(5) Die Jahreshauptversammlung tritt jährlich einmal zusammen (Januar, Februar). Die außerordentliche Generalversammlung kann von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen werden oder auf Antrag des Vereinsvorstandes. Sie ist von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen.

(6) Zu einer ordentlichen Hauptversammlung muss durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder mindestens eine Woche vorher, zu einer außerordentlichen Hauptversammlung mindestens drei Tage vorher unter Hinweis auf die Wichtigkeit der Tagesordnung eingeladen werden. Anträge zur Tagesordnung können noch eingereicht werden:

a) drei Tage vor dem angegebenen Termin der ordentlichen Hauptversammlung,
b) einen Tag vor dem angegebenen Termin der außerordentlichen Hauptversammlung,

über Angelegenheiten, die bei der Einberufung der Versammlung und nach Ablauf der Frist für Antragstellung nicht genannt sind, kann gültig beschlossen werden, wenn die Dringlichkeit der Behandlung von zwei Dritteln (2/3) der erschienenen Mitglieder anerkannt wird.

(7) Die von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind in der Niederschrift über die Hauptversammlung im Wortlaut aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen und mindestens vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

C. Mitgliedschaft

§ 5

(1) Mitglieder des TSV können natürliche und juristische Personen werden. Sie erkennen durch ihren Eintritt die Satzungen und eventuell hierzu erlassene Ausführungsbestimmungen an und verpflichten sich zur Zahlung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

(2) Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand oder seiner Beauftragten auf mündlichen oder schriftlichen Antrag.

(3) Der / die Aufgenommene erwirbt unmittelbar die Mitgliedschaft des TSV und übernimmt alle Rechte und Pflichten.

(4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Jahreshauptversammlung beschlossen.

(5) Die Austrittserklärung muss mündlich oder schriftlich bis zum 1. Dezember des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

(6) Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitglieds beendet unmittelbar die Mitgliedschaft im TSV. Die Beitragspflicht erlischt erst im Ablauf des laufenden Geschäftsjahres.

(7) Mitglieder können durch Beschluss des Vereinsvorstandes aus dem TSV ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Satzungen verstoßen oder das Ansehen des Vereins schädigen. Jedes vom Vereinsvorstand ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss schriftlich Berufung bei der Generalversammlung einlegen

 

D. Ehrungen

 § 6

(1) Hervorragende Leistungen auf dem Gebiete von Turnen und Sport oder lange Mitarbeit können durch den Vorstand geehrt werden.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Die Ehrungen werden durch eine besondere Anordnung geregelt.

 

E. Ausführungsbestimmungen, Satzungsänderungen und Auflösung des TSV Beuern

§ 7

Der Vorstand erlässt zu dieser Satzung, wenn notwendig, bindende Ausführungsbestimmungen, die der Zustimmung der Hauptversammlung bedürfen.

§ 8

Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden

§ 9

(1) Die Auflösung des TSV Beuern kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausführt werden.

(3) Nach Auflösungsbeschluss ernennt die Hauptversammlung einen Liquidator, der mit der Abwicklung beauftragt wird.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24. Januar 1981 genehmigt und die Eintragung in das Vereinsregister wurde einstimmig beschlossen.

Beuern, den 24. Januar 1981

gezeichnet

Reinhard Dort; Ruth Funk; Willi Czech; Walter Otto; Gertrud Funk; Hermann Reichel; Hans Ranft; Hans Hofmann; Sabine Kümmel; Gernot Nasswetter.

 

 



Mitgliedsbeiträge

Beitragssatz

 

Ab 1. Januar 2014 gelten folgende Jahresbeiträge:

Einzelmitglieder über 18 Jahre:                 48,00 €

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre:         36,00 €

Familien:                                                 98,00 €

 

Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nur bis zum 30.11. des laufenden Jahres zum 31.12. möglich.

TSV Beuern e.V.

Amtsgericht Gießen VR 686

 

1. Vorsitzende

Anja Löber-Sättler

Beuern, Im Esp 23

35418 Buseck

Telefon 06408/64994

Mail: majabu@online.de

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Letztes Update: 25.3.2019

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