SATZUNG

Satzung des Turn- und Sportvereins Beuern
Mitglied des LSB Hessen

  1. Name, Sitz und Aufgaben

 

§ 1

 

  1. Der Verein trägt den Namen: „Turn- und Sportverein Beuern“ (nachstehend TSV Beuern genannt). Er ist den Landessportbund Hessen und damit dem Deutschen Sportbund angegliedert.
  2. Der TSV Beuern ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Sitz des TSV ist Beuern.

 

§ 2

 

  1. Der TSV ist eine gemeinnützige Einrichtung.
     
  2. Die Aufgaben des TSV sind:
    a. Die Ausübung und Pflege der allgemeinen Leibesübungen durch Angehörige
        beiderlei Geschlechts
    b. Die Ausübung spezieller Sportarten, die von der Mitgliedschaft gewünscht und 
        durch die Versammlungen beschlossen werden.

c. Förderung des Leistungsgedankens in allen betriebenen Sportarten.

d. Förderung der Breitenarbeit unter Ansprechen weiterer Bevölkerungskreise.

e. enge Zusammenarbeit mit Gemeindeverwaltung und Schulbehörde.

         3. Der TSV arbeitet ehrenamtlich im freien Helferwillen gemäß dieser Satzung.

 

 B.  Aufbau des TSV Beuern

§ 3

  1. Der TSV wird vom Vereinsvorstand geleitet.

 

  1. Den Vereinsvorstand bilden:
    a. der 1. Vorsitzende
    b. der 2. Vorsitzende
    c. der Schriftführer
    d. der Kassenwart
    e. die Spartenleiter
    f. die Beisitzer
     
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB nach außen hin ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, Schriftführer und Kassenwart.
    Vertretungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende allein oder zwei weitere Mitglieder des übrigen geschäftsführenden Vorstands (Abs. 3) gemeinsam.

 

  1. Der gesamte Vereinsvorstand ist in der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre zu wählen, eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zu einer Neuwahl fort.

 

  1. Jedem Mitglied des Vereinsvorstandes ist ein bestimmtes Arbeitsgebiet
    zuzuweisen, das nach den Richtlinien des Vorstandes zu verwalten ist.

 

 

§ 4

  1. Die Jahreshaupt- oder Generalversammlung ist die Vertretung der Mitglieder des Vereins.

 

  1. Sie wird gebildet aus den jugendlichen und erwachsenen Mitgliedern des Vereins.

 

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt und entlastet die Mitglieder des Vereinsvorstandes. Sie wählt die Kassenprüfer, sie setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest. Sie beschließt die erforderlichen Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

 

  1. Stimmberechtigt sind alle jugendlichen und erwachsenen Mitglieder.

 

  1. Die Jahreshauptversammlung tritt jährlich einmal zusammen (Januar, Februar). Die außerordentliche Generalversammlung kann von mindestens (1/3) der Mitglieder einberufen werden oder auf Antrag des Vereinsvorstandes. Sie ist von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen.

 

  1. Zu einer ordentlichen Hauptversammlung muss durch Veröffentlichung in den „Busecker Nachrichten“ als amtlichem Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Buseck mindestens eine Woche vorher, zu einer außerordentlichen Hauptversammlung mindestens drei Tage vorher unter Hinweis auf die Wichtigkeit der Tagesordnung eingeladen werden. Mitglieder, die außerhalb der Gemeinde Buseck wohnen, müssen schriftlich benachrichtigt werden. Anträge zur Tagesordnung können noch eingereicht werden:
    a. drei Tage vor dem angegebenen Termin der ordentlichen Hauptversammlung,
    b. einen Tag vor dem angegebenen Termin der außerordentlichen Hauptversammlung.
    Über Angelegenheiten, die bei der Einberufung der Versammlung und nach Ablauf der Frist für Antragstellung nicht genannt sind, kann gültig beschlossen werden, wenn die Dringlichkeit der Behandlung von zwei Dritteln (2/3) der erschienenen Mitglieder anerkannt wird.

 

  1. Die von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind in der Niederschrift über die Hauptversammlung im Wortlaut aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen und mindestens vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

C.  Mitgliedschaft

§ 5

1.   Mitglieder des TSV können natürliche und juristische Personen werden. Sie erkennen  
      durch ihren Eintritt die Satzungen und eventuell hierzu erlassenen Ausführungs-
      bestimmungen an und verpflichten sich zur Zahlung des festgesetzten
      Mitgliedsbeitrages. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der
      Erziehungsberechtigten.

2.   Die Aufnahme des Vereinsmitgliedes erfolgt durch den Vorstand oder seines
      Beauftragten auf schriftlichen Antrag.

3.   Der – die – Aufgenommene erwirbt unmittelbar die Mitgliedschaft des TSV und
      übernimmt alle Rechte und Pflichten.

4.   Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Jahreshauptversammlung beschlossen.

5.   Die Austrittserklärung muss schriftlich bis zum 01. Dezember des
     laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

6.   Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes beendet unmittelbar die
      Mitgliedschaft im TSV. Die Beitragspflicht erlischt erst im Ablauf des Geschäftsjahres.

7.   Mitglieder können auf Beschluss des Vereinsvorstandes aus dem TSV ausgeschlossen
      werden, wenn sie gegen die Satzungen verstoßen oder das Ansehen des Vereins
      schädigen. Jedes vom Vereinsvorstand ausgeschlossene Mitglied kann gegen den
      Ausschluss schriftlich Berufung bei der Generalversammlung einlegen.

8.   Durch eigenmächtige Handlungen seiner Mitglieder kann der TSV nicht verpflichtet
      werden.

 

D. Ehrungen

§ 6

1.   Hervorragende Leistungen auf dem Gebiet von Turnen und Sport oder lange Mitarbeit können durch den Vorstand geehrt werden.

       2.   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

       3.   Die Ehrungen werden durch eine besondere Anordnung geregelt.

 

 

E. Ausführungsbestimmungen, Satzungsänderungen und Auflösung des TSV Beuern

§ 7

Der Vorstand erlässt zu dieser Satzung, wenn notwendig bindende Ausführungs-bestimmungen, die der Zustimmung der Jahreshauptversammlung bedürfen.

 

§ 8

Satzung und Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

§ 9

        1. Die Auflösung des TSV Beuern kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln (¾) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Es fällt an eine der caritativen Einrichtungen der Gemeinde Buseck. Diese können sein: Förderverein Voraushelfer, Sozialstation, Förderverein der Kranken- und Pflegehilfe Buseck, die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Buseck oder zum Zeitpunkt der Auflösung andere förderwürdige Einrichtungen.
Diese Absicht bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.

3. Nach Auflösungsbeschluss ernennt die Hauptversammlung einen Liquidator, der mit
der Abwicklung beauftragt wird.

 

 

 

F. Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

 

§ 10

 

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Weitere Einzelheiten hierzu sind in der Datenschutz-Ordnung des Vereins geregelt. Diese Datenschutz-Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Datenschutz-Ordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Datenschutz-Ordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

 

 

 

 

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