Satzung des Turn- und Sportvereins Beuern
Mitglied des LSB Hessen
§ 1
§ 2
c. Förderung des Leistungsgedankens in allen betriebenen Sportarten.
d. Förderung der Breitenarbeit unter Ansprechen weiterer Bevölkerungskreise.
e. enge Zusammenarbeit mit Gemeindeverwaltung und Schulbehörde.
3. Der TSV arbeitet ehrenamtlich im freien Helferwillen gemäß dieser Satzung.
B. Aufbau des TSV Beuern
§ 3
§ 4
C. Mitgliedschaft
§ 5
1. Mitglieder des TSV können natürliche und juristische Personen werden. Sie erkennen
durch ihren Eintritt die Satzungen und eventuell hierzu erlassenen Ausführungs-
bestimmungen an und verpflichten sich zur Zahlung des festgesetzten
Mitgliedsbeitrages. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der
Erziehungsberechtigten.
2. Die Aufnahme des Vereinsmitgliedes erfolgt durch den Vorstand oder seines
Beauftragten auf schriftlichen Antrag.
3. Der – die – Aufgenommene erwirbt unmittelbar die Mitgliedschaft des TSV und
übernimmt alle Rechte und Pflichten.
4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Jahreshauptversammlung beschlossen.
5. Die Austrittserklärung muss schriftlich bis zum 01. Dezember des
laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
6. Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes beendet unmittelbar die
Mitgliedschaft im TSV. Die Beitragspflicht erlischt erst im Ablauf des Geschäftsjahres.
7. Mitglieder können auf Beschluss des Vereinsvorstandes aus dem TSV ausgeschlossen
werden, wenn sie gegen die Satzungen verstoßen oder das Ansehen des Vereins
schädigen. Jedes vom Vereinsvorstand ausgeschlossene Mitglied kann gegen den
Ausschluss schriftlich Berufung bei der Generalversammlung einlegen.
8. Durch eigenmächtige Handlungen seiner Mitglieder kann der TSV nicht verpflichtet
werden.
D. Ehrungen
§ 6
1. Hervorragende Leistungen auf dem Gebiet von Turnen und Sport oder lange Mitarbeit können durch den Vorstand geehrt werden.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Die Ehrungen werden durch eine besondere Anordnung geregelt.
E. Ausführungsbestimmungen, Satzungsänderungen und Auflösung des TSV Beuern
§ 7
Der Vorstand erlässt zu dieser Satzung, wenn notwendig bindende Ausführungs-bestimmungen, die der Zustimmung der Jahreshauptversammlung bedürfen.
§ 8
Satzung und Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 9
1. Die Auflösung des TSV Beuern kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln (¾) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Es
fällt an eine der caritativen Einrichtungen der Gemeinde Buseck. Diese können sein: Förderverein Voraushelfer, Sozialstation, Förderverein der Kranken- und Pflegehilfe Buseck, die Freiwilligen
Feuerwehren der Gemeinde Buseck oder zum Zeitpunkt der Auflösung andere förderwürdige Einrichtungen.
Diese Absicht bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.
3. Nach Auflösungsbeschluss ernennt die Hauptversammlung einen Liquidator, der mit
der Abwicklung beauftragt wird.
F. Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
§ 10
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Weitere Einzelheiten hierzu sind in der Datenschutz-Ordnung des Vereins geregelt. Diese Datenschutz-Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Datenschutz-Ordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Datenschutz-Ordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.